BARTENBACH
AGB
Hier finden Sie die ALLGEMEINEN GESCHÄFTS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN der BARTENBACH AG sowie der BARTENBACH WERBEMITTEL.
BARTENBACH AG Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen an Auftraggeber
1. Geltung der AGB
1.1 Für alle Leistungen und Lieferungen der Agentur an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.
1.2 Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.
1.3 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an die Agentur, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
2. Abwicklung von Aufträgen
2.1 Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an die Agentur zu sehen, das der Annahme durch die Agentur bedarf.
2.2 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs- Beschreibung bedürfen der Schriftform.
2.3 Besprechungsprotokolle, die die Agentur fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
2.4 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
3. Beauftragung von Dritten
3.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/ Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
3.2 Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
3.3 Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit die Agentur gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.
3.4 Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin noch nicht ein bindendes Angebot zu sehen.
4. Vergütung der Agenturleistungen
4.1 Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Agentur erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der Agentur abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der Agentur für technische Kosten abgerechnet. Die Vergütung für Nutzungsrechte ist in nachfolgenden Ziff. 6.6 bis 6.8 geregelt.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.
4.3 Für Leistungen Dritter, derer sich die Agentur zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Agentur eine Service-Fee von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.
4.4 Interne Sachkosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten sowie Reisekosten), berechnet die Agentur dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
4.5 Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Agentur für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
5.2 Rechnungen der Agentur sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
5.3 Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Agentur anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
5.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Agentur das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen vor.
6. Nutzungsrechte; Umfang und Vergütung
6.1 Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. Die Agentur erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.
6.2 Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung
6.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6.3 Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
6.4 Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
6.5 Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
6.6 Die in vorstehend 6.1. und 6.2. genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung über das in dem Auftrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/Werbeträgern erhält die Agentur ein Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren und zwar – für das 1. Jahr in Höhe von 10 Prozent – für das 2. Jahr in Höhe von 7 Prozent – für das 3. Jahr in Höhe von 5 Prozent des jeweiligen Kunden-Nettoeinschaltvolumens. Mit Zahlung dieser Vergütung gilt die Zustimmung der Agentur nach vorstehend 6.1 letzter Satz als erteilt. Soweit die Rechte der von der Agentur zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in vorstehend 6.2 entsprechend anzuwenden.
6.7 Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung Arbeitsergebnisse Dritter ist an die Agentur vom Auftraggeber eine Service-Fee von 10 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.
6.8 Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.
7. Gewährleistung
7.1 Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
7.2 Liegt ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.
7.3 Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/ Leistung der Agentur durch den Auftraggeber.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln der Agentur, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Bei Schaltaufträgen haftet die Agentur nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.
8.3 Schadensersatzansprüche gegen die Agentur verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.
9. Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
10. Datenschutz/Datensicherung
10.1 Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet werden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
10.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Agentur während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
10.3 Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
11. Schriftform
Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).
12. Erfüllungsort
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der Agentur.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mainz, den 27. September 2023 Bartenbach AG
Kaufmannshof 1, 55120 Mainz, Amtsgericht Mainz, HRB 40267
BARTENBACH Werbemittel Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufsbedingungen)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Bartenbach Werbemittel GmbH & Co. KG, nachfolgend „BWM“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachfolgend „Besteller“ genannt. Für alle Leistungen und Lieferungen an Besteller als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von Verkaufsbedingungen der BWM abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die BWM hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen der BWM gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von Verkaufsbedingungen der BWM abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Verkaufsbedingungen der BWM gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser Verkaufsbedingungen folgenden Aufträge des Bestellers an die BWM, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der Verkaufsbedingungen hingewiesen wird.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der BWM und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die BWM dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) Alle Angebote der BWM sind freibleibend. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Angaben in den Auftragsbestätigungen zu Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maßen und Gewichten sind als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
(3) Für vom Besteller zur Verfügung gestellte Druckvorlagen sowie druckfähige Daten und andere Unterlagen trägt ausschließlich der Besteller die Verantwortung. Eine vom Besteller erklärte Freigabe für ein spezielles Werbemittel und eine Druckfreigabe sind verbindlich. Widerspricht der Kunde einem übersandten Korrekturabzug nicht innerhalb von 3 Tagen, wird dieser verbindlich.
(4) Der Besteller haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen/das Artwork frei von Rechten Dritter sind und insbesondere keine Urheber-, Marken-, Design-, Namens- oder Lizenzrechte Dritter verletzt werden. Eine Überprüfungspflicht besteht für die BWM nicht. Mit Auftragserteilung stellt der Besteller die BWM auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen die BWM wegen etwaiger Rechtsverletzungen erhoben werden. Die BWM ist nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen bzw. kann von Aufträgen zurücktreten, die eine Verletzung von Rechten Dritter mit sich bringen oder die Gefahr derartiger Verletzungen bergen.
(5) Die BWM ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware vorzunehmen. Bei Bestellung von geringeren als in Katalogen oder Werbebroschüren angegebenen Mindestmengen behält sich die BWM die Erhebung einer gesonderten Bearbeitungsgebühr bzw. eines Mindermengenzuschlags vor. Bei nicht erfolgter oder verspäteter Selbstbelieferung und in Fällen höherer Gewalt ist die BWM zum Rücktritt berechtigt. Ersatzansprüche für den Besteller bestehen in diesen Fällen nicht.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Bestellung anzugeben, ob er die Ware an einen Endverbraucher weiterveräußert. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung oder bei einem Verkauf der Ware an einen Endverbraucher entgegen der Angabe bei der Bestellung gelten die Rechte aus § 478 BGB als abbedungen.
(7) Die BWM ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der BWM „ab Versandstelle“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Die BWM behält sich vor, die Belieferung von Neukunden oder Importaufträge von Vorauskasse abhängig zu machen. Werden Lieferungen bzw. Teillieferungen nicht pünktlich bezahlt, behält sich die BWM vor, die Lieferung von laufenden Aufträgen oder Neuaufträgen zurückzustellen bzw. von Vorauskasse abhängig zu machen.
(6) Nimmt der Besteller eine ordnungsgemäß bestellte und zur Auslieferung bereitstehende Ware auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht ab, ist die BWM wahlweise berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
(7) Im Falle einer bei Erteilung des Auftrags nicht vorhersehbaren Veränderung von Zöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten, Versicherungsprämien und sonstigen anfallenden Abgaben ist die BWM berechtigt, den Preis entsprechend der Veränderung zugunsten und zulasten des Bestellers abzuändern, ohne dass hierdurch ein Rücktrittsrecht ausgelöst wird.
§ 4 Leistungs- und Lieferzeiten
(1) Die Leistungs- und Lieferzeiten der BWM sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Der Beginn der von der BWM angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Insbesondere gelten Lieferfristangaben erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen, Daten und sonstigen vom Besteller zu erbringenden Leistungen bei der BWM, insbesondere erst nach finaler Druckfreigabe des Layouts oder Ausdruckmusters.
(3) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die BWM berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Sollte ein bestellter Artikel aus Gründen höherer Gewalt nicht geliefert werden oder wird die BWM von ihrem Lieferanten ohne Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert oder ist ein bestellter Artikel nicht lieferbar, ist die BWM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird die BWM den Besteller unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist, und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.
(7) Sofern sich die Lieferung aufgrund von höherer Gewalt verzögert oder weil die BWM von ihrem Lieferanten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht rechtzeitig beliefert wird, tritt kein Verzug der Leistung ein, es sei denn, die Verspätung beruht auf einem Umstand, den die BWM zu vertreten hat. Im Falle einer Lieferverzögerung wird die BWM den Besteller unverzüglich informieren.
(8) Die BWM haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der BWM zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der BWM zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der BWM zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Im Übrigen haftet die BWM im Fall des Lieferverzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 10 % des Lieferwertes.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten – Versand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Versandstelle“ vereinbart.
(2) Falls auf Verlangen des Bestellers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort des Verkäufers erfolgt, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, wird die BWM die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(5) Den Besteller trifft eine unverzügliche Überprüfungspflicht auf Verpackungsschäden und Mangelfreiheit der Ware.
(6) Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch die BWM nach den besten wirtschaftlichen Verhältnissen, ohne Verbindlichkeit für eine etwaig günstigere Versandart. Besondere Versandarten müssen vom Besteller schriftlich mitgeteilt werden.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügefrist beträgt maximal 3 Werktage nach Erhalt der Ware. Die Anzeige der Rüge muss schriftlich erfolgen und den mangelhaften Zustand und dessen Ausmaß genau beschreiben. Für unsachgemäße Lagerung der gelieferten Ware beim Abnehmer ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Die BWM liefert die bestellte Ware in handelsüblicher Qualität. Im Falle eines Kaufes nach Muster ist die vorausgegangene Bemusterung für die einzuhaltende Qualität maßgeblich. Durch technische Innovation oder Weiterentwicklung und durch die Herstellung bedingte, zumutbare Änderungen werden vom Besteller als vertragsgemäß gebilligt.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die BWM wahlweise zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die BWM verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der vorherigen Zustimmung der BWM.
(5) Die BWM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit der BWM keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die BWM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer Garantiezusage.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Fernostware und sogenannten Cent-Artikeln ist die Gewährleistungszeit auf die für den entsprechenden Artikel übliche Lebensdauer beschränkt, maximal beträgt sie 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(11) Im Falle eines Verkaufs an einen Endverbraucher im Sinne des BGB gelten bezüglich der Mängelhaftung die gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die BWM aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der BWM ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BWM.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Die BWM behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die BWM berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die BWM liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies hätte die BWM ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die BWM liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache ist die BWM zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die BWM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der BWM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung der BWM ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der BWM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die BWM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die BWM verlangen, dass der Besteller der BWM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die BWM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der BWM.
§ 9 Datenschutz
(1) Stellt die BWM dem Besteller im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter zur Verfügung oder erlangt der Besteller auf sonstige Weise Kenntnis von diesen personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht im Auftrag der BWM verarbeitet werden, dürfen vom Besteller ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden.
(2) Der Besteller darf die personenbezogenen Daten weiterverarbeiten, insbesondere an seine Gruppengesellschaften zur Durchführung des betreffenden Vertrages weitergeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Besteller stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des Bestellers zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang. Der Besteller wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen.
(3) Der Besteller erwirbt an den personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf personenbezogene Daten sind ausgeschlossen. Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der Besteller die BWM unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der Kunde die personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen.
§ 10 Sonstiges
(1) Die BWM und ihre Vorlieferanten sind berechtigt, auf der gelieferten Ware das Firmenlogo bzw. die Firmenbezeichnung anzubringen und die gelieferte Ware zu gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Ausstellung in den Geschäftsräumen der BWM und zur Abbildung in Katalogen und Broschüren aller Art, zu verwenden.
(2) Die BWM ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung erhaltenen Daten zu speichern und diese an die zur Abwicklung eingeschalteten Vertragspartner weiterzugeben.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder des zugrunde liegenden Vertrages nicht berührt.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist Mainz.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Versandort der Ware.