BARRIEREFREIHEIT:
BARTENBACH HILFT

VOGELPERSPEKTIVE

WELCHE WEBSITES LAUT BFSG BARRIEREFREI SEIN MÜSSEN UND WO WIR UNTERSTÜTZEN

War da nicht was …? Ja, da war was – etwas sehr Wichtiges! Bereits 2021 wurde das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verabschiedet – kurz: BFSG. In Kraft treten wird es Mitte nächsten Jahres. Das Gesetz betrifft viele Unternehmen in Deutschland. Diese sollten sich unbedingt schon jetzt damit beschäftigen, was ab Sommer 2025 von ihnen verlangt wird. Wir fassen die Gesetzeslage zusammen und sagen, wo Bartenbach Firmen unterstützen kann. Vorab: Das neue Gesetz gilt in jedem Fall für Unternehmen, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher online bestellen oder buchen können.

Bestimmte Produkte und Dienstleistungen müssen ab Juni kommenden Jahres barrierefrei sein – dies ist die Kurzversion des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. „Dadurch wird für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt“, heißt es im BFSG-Text ganz zu Beginn.

Dienstleistungen und Produkte sind barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Genaueres steht in einer Verordnung zum Gesetz, in der das Bundessozialministerium die Barrierefreiheitsanforderungen konkretisiert hat. Glücklicherweise findet man im Internet auch offizielle Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes mit vielen Beispielen.

Barrierefreiheit: Bartenbach hilft

Hat dein Unternehmen einen Online-Shop, eine Online-Bestellmöglichkeit oder bietet es Online-Reservierungen an (jeweils für Verbraucher/-innen)? Dann ist es vom BFSG betroffen – und es ist Zeit zu handeln! Unser Digital-Team steht dir mit seinem Fachwissen zur Seite. Sende einfach eine E-Mail an Johannes Dietze, unseren Client Service Director Digital. Wer sich schon jetzt um die Barrierefreiheit kümmert, hat später keinen Stress, sondern kann sich entspannt um sein Kerngeschäft kümmern.

Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucherinnen und Verbraucher (also nicht für Unternehmen) erbracht werden.

Zu den betroffenen Produkten gehören u. a.:

  • PC-Hardware und -Betriebssysteme
  • Bezahl- und Infoterminals
  • Geld-, Check-in- und Ticketautomaten
  • Smartphones, Tablets, E-Book-Reader, Smart-TVs

Hersteller, Importeure und Händler müssen darauf achten, dass diese Produkte die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit erfüllen. Es geht hier auch um die Verpackungen und Anleitungen, Letztere müssen leicht verständlich sein.

Zu den Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher (B2C) gehören u. a.:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Online-Verkauf und Online-Buchungstools auf Websites und in Apps)
  • Telekommunikationsdienste (z. B. E-Mail- und Messenger-Dienste)
  • Webseiten und Apps von Fernverkehrsunternehmen
  • Bankdienstleistungen
  • E-Books

Und hier wird auch klar, wieso alle Unternehmen mit Online-Shop, Online-Bestellmöglichkeit oder Online-Reservierung im B2C-Bereich betroffen sind (auch wenn die eigentliche Dienstleistung – das Kerngeschäft – nicht digital ist): Sie bieten die oben erwähnten „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ an. Der gesamte Webauftritt und Apps müssen barrierefrei sein (siehe § 12 der Verordnung). Die Vorgabe lautet: „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet“. Dies gilt insbesondere für die Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Zahlungsfunktionen (§ 19 der Verordnung).

Konkret heißt das beispielsweise, dass:

  • im Internetauftritt gut lesbare Schriftarten in angemessener Größe verwendet werden,
  • alle Funktionen einer Website allein mit der Tastatur genutzt werden können und
  • Screenreader alle Texte lesen und dann vorlesen können.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz meistern

Möchtest du deine Website BFSG-konform aufstellen? Dann sind die Digital-Experten von Bartenbach die richtigen Ansprechpartner. Kontaktiere uns für ein unverbindliches Angebot. Von barrierefreien Websites profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch ältere Menschen und Techniklaien – und dadurch letztlich euer Unternehmen selbst.

Ausgenommen von dem Gesetz sind nur Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen UND die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Für Unternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder verkaufen, gilt das Gesetz immer – unabhängig von ihrer Größe.

Von den Übergangsbestimmungen ist diese die wichtigste: Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Auch gut zu wissen: Der Starttermin 28. Juni 2025 bedeutet, dass etwa Videos und Podcasts, die vor diesem Datum online gestellt wurden, auch nach diesem nicht barrierefrei sein müssen.

Mit dem BFSG setzt Deutschland übrigens eine Richtlinie der EU aus dem Jahr 2019 um, die die bisher unterschiedlichen Standards der Staaten vereinheitlicht. Weitere Informationen zum Gesetz findet ihr zum Beispiel hier und hier.

(08.10.2024/CHFI)

MEHR WISSEN

Details und Hintergründe zum Thema Barrierefreiheit gibt es bei mir.

Johannes Dietze
Beratung